AGB

Allgemeinen Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Sälen, Bankett- und Veranstaltungsräumen des Gutmann zur Post zur Durchführung von Veranstaltungen Banketten, Seminaren, Tagungen etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Gutmann zur Post.
  2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Gutmann zur Post.
  3. Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

II. Vertragsabschluß, -partner, -haftung

  1. Der Vertrag kommt durch die Antragsannahme (Bestätigung) des Gutmann zur Post an den Veranstalter zustande; diese sind die Vertragspartner.
  2. Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.
  3. Das Gutmann zur Post haftet für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Diese Haftung ist beschränkt auf Leistungsmängel die, außer im leistungstypischen Bereich, auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Gutmann zur Post zurückzuführen sind. Im übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, das Gutmann zur Post rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.

III. Leistungen, Preise, Zahlung

  1. Das Gutmann zur Post ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und vom Gutmann zur Post zugesagten Leistungen zu erbringen.
  2. Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise des Gutmann zur Post zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen des Gutmann zur Post an Dritte.
  3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluß und Veranstaltung 4 Monate und erhöht sich der vom Gutmann zur Post allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 10% erhöht werden.
  4. Rechnungen des Gutmann zur Post ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist das Gutmann zur Post berechtigt, Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz bzw. dem entsprechenden Nachfolgezinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Gutmann zur Post der eines höheren Schadens vorbehalten.
  5. Das Gutmann zur Post ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.

IV. Rücktritt des Gutmann zur Post

  1. Wird die Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Gutmann zur Post gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist das Gutmann zur Post zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  2. Ferner ist das Gutmann zur Post berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls
    • höhere Gewalt oder andere vom Gutmann zur Post nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
    • Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. des Veranstalters oder Zwecks, gebucht werden;
    • das Gutmann zur Post begründeten Anlaß zu der Annahme hat, daß die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Gutmann zur Post in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne daß dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Gutmann zur Post zuzurechnen ist;
    • ein Verstoß gegen oben Geltungsbereich Absatz 2 vorliegt.
  3. Das Gutmann zur Post hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  4. Es entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadensersatz gegen das Gutmann zur Post , außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Gutmann zur Post.

V. Rücktritt des Veranstalters (Abbestellung)

  1. Bei Rücktritt des Veranstalters ist das Gutmann zur Post berechtigt, die vereinbarte Miete in Rechnung zu stellen, sofern eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist.
  2. Tritt der Veranstalter erst zwischen der 8. und der 4.Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Gutmann zur Post berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgangenen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Speisenumsatzes.
  3. Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel:
    Menüpreis-Bankett x Personenzahl
    War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebots zugrunde gelegt.
  4. Ersparte Aufwendungen nach 2. und 3. sind damit abgegolten. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Gutmann zur Post der eines höheren Schadens vorbehalten.

VI. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

  1. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss spätestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn der Bankettabteilung mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Gutmann zur Post.
  2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um maximal 5% wird vom Gutmann zur Post bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüber hinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich gemeldete Teilnehmerzahl abzüglich 5% zugrunde gelegt.
  3. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Gutmann zur Post berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Veranstalter unzumutbar ist.
  4. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Gutmann zur Post die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das Gutmann zur Post zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, das Gutmann zur Post trifft das Verschulden.

VI. Mitbringen von Speisen und Getränken

Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit der Bankettabteilung. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.

VII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse

  1. Soweit das Gutmann zur Post für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Gutmann zur Post von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
  2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes des Gutmann zur Post bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Gutmann zur Post gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit das Gutmann zur Post diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Gutmann zur Post pauschal erfassen und berechnen.
  3. Der Veranstalter ist mit Zustimmung des Gutmann zur Post berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Gutmann zur Post eine Anschlussgebühr verlangen.
  4. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Veranstalters geeignete des Gutmann zur Post ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.
  5. Störungen an vom Gutmann zur Post zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Gutmann zur Post diese Störungen nicht zu vertreten hat.

VIII. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

  1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen bzw. im Gutmann zur Post. Das Gutmann zur Post übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Gutmann zur Post.
  2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, ist das Gutmann zur Post berechtigt. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Gutmann zur Post abzustimmen.
  3. Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter das, darf das Gutmann zur Post die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Gutmann zur Post für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Gutmann zur Post der eines höheren Schadens vorbehalten.

IX. Haftung des Veranstalters für Schäden

  1. Der Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
  2. Das Gutmann zur Post kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

X. Schlussbestimmungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.
  2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Gutmann zur Post.
  3. Ausschließlich Gerichtsstand - auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten - ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Gutmann zur Post. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzungen des §38 Absatz 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Gutmann zur Post.
  4. Es gilt deutsches Recht.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

 

Gutmann Zur Post
Marktstraße 8
91161 Hilpoltstein

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Telefon: 09174 / 47 950

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Öffnungszeiten:

Montag bis Mittwoch & Freitag
11:00 - 14:00 Uhr (Küche bis 13:30)
17:00 - 22:00 Uhr (Küche bis 20:30)

Samstag
17:00 - 22:00 Uhr (Küche bis 20:30)

Sonn- & Feiertage
11:00 - 14:30 Uhr (Küche bis 14:00)
17:00 - 21:00 Uhr (Küche bis 19:30)

Donnerstag Ruhetag

Geschlossene Tage
24.12.2024 Weihnachten
01.01.2025 Neujahr

24.08.2024 bis 06.09.2024 Betriebsurlaub
(ab 07.09.2024 wieder geöffnet)

 

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